Betreiben einer Gemeinschaftspraxis begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 – I-8 U 1/08, 8 U 1/08

Das Betreiben einer Gemeinschaftspraxis begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner für die einem der Partner zur Last fallende Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages (Rn.25).

Unterlässt es ein Arzt, bei einem Patienten mit schlagartig auftretendem Taubheitsgefühl in Körperpartien eine weitere Befunderhebung zur Abklärung der Ursache der Beschwerden  zu veranlassen und ihn zu Durchführung der erforderlichen Diagnostik  erneut stationär einzuweisen, so handelt er grob fehlerhaft (Rn.26).

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und des Klägers wird das am 11.12.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 81.201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2002 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, an den Kläger 81.201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der unterlassenen Befunderhebung ab dem 17.03.1997 beruhen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden zu 65 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 35 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1), 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

A.
1

Der am 29.10.1963 geborene Kläger verspürte am 03.12.1996 erstmals etwa 20 Minuten anhaltende Taubheitsempfindungen in den linken Extremitäten; ähnliche Symptome traten in den folgenden Tagen bis zu dreimal täglich auf. Aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes stellte er sich am 09.12.1996 bei der Beklagten zu 1) vor, die gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) in Velbert eine Praxis für Neurologie und Psychiatrie betreibt. Dort berichtete er von diesen Gefühlsstörungen sowie seit Tagen bestehenden dumpfen Kopfschmerzen. Die Ärztin diagnostizierte eine “unklare linksseitige Symptomatik” und veranlasste eine Magnetresonanztomographie bei den Radiologen Dres. B… und K…, die am folgenden Tag den “Nachweis von wenigen mm großen subcorticalen Herden rechts, initial auch links” ergab; im ersten handschriftlichen Kurzbericht heißt es: “DD.: 1. angiolopathisch, für eine E.d. weniger typisch…”. Im ausführlichen Befundbericht vom 10.12.1996 lautet es am Ende: “DD: Marklagerinfarzierung. Für entzündliche Marklagerläsionen ist der Befund weniger typisch.” Am 06.01.1997 erschien der Patient erneut in der Praxis; er klagte über anhaltende Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte. Eine cerebrale Kernspintomographie vom 09.01.1997 ergab “mehrere kleinstfleckige ältere rechts hochparietale corticomedulläre Demyelinisierungsherde”, die als unspezifische Demyelinisierungen oder encephalitische Residuen gewertet wurden; man empfahl sicherheitshalber eine Liquordiagnostik, um eine Encephalitis disseminata auszuschließen; eine sodann durchgeführte cervicospinale Magnetresonanztomographie erbrachte keine Hinweise auf eine Myelonkompression oder eine Bandscheibenprotrusion. Die Beklagte zu 1) veranlasste die radiologisch empfohlene Liquoruntersuchung; zu diesem Zweck wurde der Kläger am 17.01.1997 in der neurologischen Abteilung der St. J…-Hospitale K… aufgenommen, deren Träger die Beklagte zu 3) ist. Bei der “zum Ausschluss einer entzündlichen ZNS-Erkrankung” durchgeführten Lumbalpunktion stellte man keine pathologischen Auffälligkeiten fest. Die Beklagte zu 1) stellte am 20.01.1997 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose ” Ausschluss E.d. oder AC-Stenose, Lähmung linkes Bein unkl. Genese” aus und verordnete wöchentliche Imap-Spritzen. Mitte Februar 1997 begab sich der Patient in die psychotherapeutische Behandlung des Beklagten zu 2). Am 14.03.1997 traten bei einer Autofahrt erneut Lähmungserscheinungen im Bereich der linken Körperhälfte auf; davon berichtete der Kläger anlässlich seiner Vorstellung in der Praxis der Beklagten zu 1) und 2) am 17.03.1997. Diese Erscheinungen wiederholten sich in ähnlicher Weise am 20.03.1997; dies teilte der Patient der Beklagten zu 1) an diesem Tag auch mit. Anlässlich eines Praxisbesuches Mitte April 1997 wurde festgestellt, dass der Kläger unter Heulkrämpfen und einer undeutlichen Sprache litt; in den folgenden Wochen kam es zu einer psychischen Dekompensation mit suizidalen Gedankengängen. Der Patient begab sich deshalb vom 30.04. bis zum 02.05.1997 in die stationäre Behandlung des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie/B…; von dort wurde er in die neurologische Abteilung der berufsgenossenschaftlichen Klinik B… in B… überwiesen, wo er bis zum 28.5.1997 blieb. Bei diesem Aufenthalt stellte man einen atypischen Hirninfarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts fest, den man auf einen ulcerösen Plaquebereich der Arteria carotis interna (ACI) rechts zurückführte; man äußerte die Vermutung, dass von diesen Auffälligkeiten transitorisch ischämische Attacken (TIA) ausgegangen seien. Ende Mai 1997 wurde der Patient zur Rehabilitation in die Fachklinik R… in E… verlegt, wo er zunächst bis zum 19.08.1997 stationär verblieb. Die dortigen Neurologen gaben in ihrem späteren Bericht für die BfA vom 09.01.1998 an, als Ursache für den Mediainfarkt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Dissektion der Arteria carotis rechts anzunehmen. Zu diesem Ergebnis waren auch die Neurologen der berufsgenossenschaftlichen Klinik B… nach einer ambulanten Untersuchung vom 28.8.1997 gelangt. Bis zum 02.01.1998 unterzog der Patient sich einer teilstationären Nachbehandlung.

2

Der Kläger, der vorprozessual die hiesige Gutachterkommission eingeschaltet hat, macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, seine Ende 1996 erstmals aufgetretenen Beschwerden seien auf transitorisch ischämische Attacken zurückzuführen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten eine zufriedenstellende Abklärung des Krankheitsbildes unterlassen und sich vorschnell mit der Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung begnügt; angesichts der im Laufe der Zeit wiederholt aufgetretenen Ausfallerscheinungen hätte man ergänzende Untersuchungen durchführen müssen. Mitte bis Ende März 1997 sei es zu einem am 05.05.1997 kernspintomographisch gesicherten Schlaganfall gekommen, der zu einer dauerhaften Hirnschädigung beigetragen habe. Dieser Verlauf sei den Beklagten zu 1) und 2) anzulasten, da sie in grob fehlerhafter Weise von der Erhebung ergänzender Befunde abgesehen hätten. Die Beklagte zu 3) müsse ebenfalls für die Entwicklung einstehen, da sie nicht nur einen Zielauftrag (“Ausschluss einer ZNS-Erkrankung”) gehabt habe, sondern eine umfassende Diagnostik hätte durchführen müssen. Infolge der ärztlichen Versäumnisse leide er unter Konzentrationsstörungen, einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit, einem Nachlassen der Gedächtnis-, Merk- und Lernfähigkeit sowie unter rezidivierenden Denkblockaden. Er sei mittlerweile berufs- und arbeitsunfähig geworden. Angesichts dieser Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 € zuzubilligen; auch seien die Kosten für vorprozessual eingeholte Privatgutachten in Höhe von insgesamt 1.201,70 € zu erstatten; schließlich seien die Beklagten zum Ersatz aller weitergehenden materiellen Schäden verpflichtet.

3

Die Beklagten treten der Inanspruchnahme entgegen. Die Beklagten zu 1) und 2), die der Beklagten zu 3) den Streit verkündet haben, haben geltend gemacht, der Kläger habe bereits bei seinem ersten Besuch in der Praxis unter Depressionen gelitten; Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung seien nicht erkennbar gewesen. Die dennoch veranlassten neurologischen Untersuchungen seien ausreichend gewesen und hätten keine Auffälligkeiten ergeben. Abgesehen davon hätte eine frühzeitige ergänzende Diagnostik an der Entwicklung nichts geändert. Die Beklagte zu 3) hat darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich zum Ausschluss einer multiplen Sklerose hinzugezogen worden sei; weitergehende Untersuchungen habe sie angesichts dessen nicht durchführen dürfen.

4

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Einholung schriftlicher Gutachten des Psychologen Prof. Dr. K… und des Neurologen Prof. Dr. H… sowie durch Anhörung der beiden Sachverständigen Beweis erhoben. Sodann hat die Kammer durch Urteil vom 11.12.2007 der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1) und 2).

6

Der Kläger verfolgt seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) in vollem Umfang weiter. Er trägt vor, in der neurologischen Abteilung des Krankenhauses hätte das diffuse Beschwerdebild kraft eigener Fachkompetenz weiter abgeklärt werden müssen; der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe eine diesbezügliche Verpflichtung ausdrücklich bestätigt. In ihrem Schlussbericht habe die Beklagte zu 3) selbst darauf hingewiesen, dass die stationäre Aufnahme zur differentialdiagnostischen Abklärung eines im Dezember 1996 plötzlich aufgetretenen Taubheitsgefühls des linken Armes und Beines erfolgt sei; von einem bloßen Zielauftrag könne deshalb nicht ausgegangen werden.

7

Der Kläger beantragt,

8

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
9

1. die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen,
10

2. die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an ihn weitere 1.201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen,
11

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihm aus der dortigen Fehlbehandlung entstanden seien, derzeit und in Zukunft noch entstünden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergingen.

12

Die Beklagte zu 3) beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen

14

Sie macht geltend, der Patient sei mit einem konkreten Zielauftrag und nicht etwa zur Abklärung eines unklaren Beschwerdebildes in ihr Krankenhaus eingewiesen worden; sie habe sich deshalb auf die erbetene Lumbalpunktion beschränken dürfen. Der darüber hinaus erhobene neurologische Status habe keine Auffälligkeiten ergeben; weitergehende differentialdiagnostische Maßnahmen seien deshalb nicht angebracht gewesen. Abgesehen davon hätte die Beklagte zu 1), die ein vaskuläres Geschehen ausgeschlossen habe, eine entsprechende Empfehlung nicht zum Anlass genommen, eine Angiographie durchführen zu lassen.

15

Die Beklagte zu 1) bestreitet im Rahmen ihres Rechtsmittels eigene diagnostische Versäumnisse. Der Sachverständige Prof. Dr. H… habe seine Feststellungen zu Unrecht aus der – in diesem Zusammenhang unzulässigen – Sicht ex post getroffen. Tatsächlich habe der Patient – wie sich auch aus den Ausführungen der vorprozessual für die Haftpflichtversicherung tätigen Sachverständigen Prof. Dr. D… und Dr. W… ergebe – von Anfang an unter einer psychischen Symptomatik gelitten. Keinesfalls sei es nach der Liquoruntersuchung “medizinisch zweifelsfrei geboten” gewesen, nochmals eine Doppler-Sonographie oder eine Angiographie zum Ausschluss einer cerebralen Durchblutungsstörung zu veranlassen. Auch die Beklagte zu 3) habe zu einer solchen Maßnahme keine Veranlassung gesehen. Keinesfalls könne das diagnostische Vorgehen als grob fehlerhaft eingestuft werden, zumal eine eventuelle vaskuläre Problematik bereits am 16.12.1996 Gegenstand einer Doppler-Sonographie gewesen sei. Dieses Beweisergebnis müsse sich zu Lasten des darlegungspflichtigen Klägers auswirken, da der Gutachter nicht festgestellt habe, dass ein Schlaganfall durch vorbeugende Maßnahmen hätte verhindert werden können. Vorsorglich beanstandet die Beklagte zu 1) den Umfang des zuerkannten Schmerzensgeldes.

16

Der Beklagte zu 2), der der Beklagten zu 3) erneut den Streit verkündet hat, beanstandet die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H…, der in der mündlichen Verhandlung von seinen schriftlichen Stellungnahmen erheblich abgewichen sei; tatsächlich beruhe seine letzte Schlussfolgerung auf einer – unzulässigen – Sicht ex post. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Antikoagulationstherapie bei Vorliegen einer Dissektion der Halsschlagader habe der Sachverständige auf Leitlinien aus dem Jahre 2005 Bezug genommen, die im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht gegolten hätten. Zudem habe er selbst eingeräumt, dass die Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme keineswegs gesichert seien. Im Übrigen stütze das Landgericht seine Entscheidung zu Lasten der Beklagten auf angebliche Versäumnisse ab dem 17.03.1997; die zu diesem Zeitpunkt beschriebenen Lähmungserscheinungen sprächen indes dafür, dass der für die Entwicklung maßgebende Schlaganfall bereits zuvor stattgefunden habe. Vorsorglich beanstandet der Beklagte zu 2) die Höhe des Schmerzensgeldes und weist darauf hin, dass der Kläger bereits unter beträchtlichen Vorschäden gelitten habe.

17

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

18

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

21

Der Kläger tritt den gegnerischen Rechtsmitteln entgegen. Sowohl die Gutachterkommission als auch der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten hinzugezogene Privatgutachter und der gerichtlich beauftragte Sachverständige seien zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits am 20.01., spätestens aber am 17.03.1997 eine weitergehende Diagnostik zwingend erforderlich war. Bei einer Angiographie wäre die Dissektion der Halsschlagader mit großer Wahrscheinlichkeit bemerkt und sodann behandelt worden; Zweifel hinsichtlich des Kausalverlaufs gingen nach den Grundsätzen eines Befunderhebungsfehlers und eines groben ärztlichen Versäumnisses zu Lasten der Beklagten. Keinesfalls habe die psychische Symptomatik bei dem Patienten im Vordergrund gestanden; die depressive Entwicklung sei vielmehr Folge des Schlaganfalls.

22

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

23

Der Senat hat durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. H… sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H… und dessen Anhörung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Berichterstattervermerke vom 14.09.2009 (Bl. 1478 – 1510 GA) und 29.09.2011 (Bl. 1783 – 1795 GA) Bezug genommen.

B.

24

Die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig; sie haben in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger nach § 847 BGB a.F. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie – nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages und aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung – zum Ausgleich der Sachverständigenkosten und zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden verpflichtet sind; allerdings hält der Senat abweichend von der Auffassung der Kammer einen Betrag von 80.000 € zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen für angemessen und ausreichend. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig und teilweise begründet; die Beklagte zu 3) schuldet ihm als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls Ersatz immaterieller und materieller Schäden. Allen Beklagten sind schwerwiegende Versäumnisse bei der Versorgung des Patienten vorzuwerfen, die dazu geführt haben, dass die gefäßbedingte Ursache seiner Beschwerden – mangels hinreichender Diagnostik – nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wurde.

25

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2), die während der Behandlung des Klägers eine Gemeinschaftspraxis betrieben, kann dahinstehen, welchem der Partner der Fehler unterlaufen ist, weil sich ihre gemeinschaftliche Haftung sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Schäden erstreckt. Das Betreiben einer Gemeinschaftspraxis begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner für die einem der Partner zur Last fallende Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdnr. A15). Das gilt nicht nur für die vertragliche, sondern auch für die deliktische Haftung einschließlich der berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Soweit die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und ihr somit Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, ist § 31 BGB auf sie entsprechend anwendbar. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter muss sich die Gesellschaft also zurechnen lassen. Für berufshaftungsrechtliche Verbindlichkeiten gilt insoweit nichts anderes (vgl. BGH NJW 2007, 2490, 2491 f.). “Verfassungsmäßig berufener Vertreter” im Sinne des § 31 BGB ist dabei in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung jeder der Gesellschafter, da die Befugnis zur Geschäftsführung und damit die Vertretungsmacht grundsätzlich den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht (§§ 709 Abs. 1 Halbsatz 1, 714 BGB). Für das deliktische Handeln jedes ihrer Gesellschafter haftet deshalb die Gesellschaft analog § 31 BGB und haften daneben analog § 128 HGB die hier persönlich verklagten und verurteilten Beklagten zu 1) und 2). Die Bestimmung des § 128 HGB umfasst nach ihrem Wortlaut unterschiedslos vertragliche und deliktische Verbindlichkeiten (BGH, a.a.O.).

I.

1.
26

Die von der Kammer begonnene und von dem Senat fortgesetzte Beweisaufnahme hat ergeben, dass den Beklagten zu 1) und 2) ein – grober – Fehler bei der Behandlung des Klägers zur Last zu legen ist, weil sie es – unstreitig – unterlassen haben, eine weitere Befunderhebung zur Abklärung der Ursache der Beschwerden des Klägers zu veranlassen und ihn zu Durchführung der erforderlichen Diagnostik am 17.03.1997 erneut stationär einzuweisen:

a)
27

Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H… und Prof. Dr. H… – die beide als Oberärzte einer Universitätsklinik für Neurologie über umfassende praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Kenntnisse zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts verfügen – handelte es sich bei den Beschwerden, die der Kläger der Beklagten zu 1) anlässlich seiner Erstvorstellung am 09.12.1996 schilderte, um die typischen Symptome rezidivierender flüchtiger Durchblutungsstörungen. Wie Prof. Dr. H… betont hat, lag angesichts dieser klassischen Symptome – schlagartiges Auftreten der Taubheitsgefühle, kurze Dauer sowie variable Ausprägungen – der Verdacht, dass es sich um transitorisch ischämische Attacken handelte, so nahe, dass schon jeder Medizinstudent an dieses Krankheitsbild hätte denken müssen. Auch Prof. Dr. D… hat in seinem Privatgutachten für die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) erläutert, die Schilderung des Patienten bezüglich des Eintretens und des Verschwindens der Taubheitsgefühle, nämlich das schlagartige Auftreten der Symptomatik, sei “ganz typisch für Durchblutungsstörungen”. Mit Blick hierauf haben sowohl Prof. Dr. H… als auch Prof. Dr. H… eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, deren Abklärung die Beklagte zu 1) – möglicherweise angestoßen durch den MRT-Befund und Empfehlung einer Liquorpunktion durch die Radiologen vom 10.01.1997 – zunächst veranlasst hatte, als eher fernliegend erachtet; Prof. Dr. H… hat allerdings die Auffassung vertreten, dass eine niedergelassenen Neurologin 1997 anfänglich noch beide Möglichkeiten – eine infektiöse oder vaskuläre – als Ursache der Beschwerden des Patienten in Betracht ziehen durfte.

b)
28

Beide Sachverständige sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass es nach dem Ausschluss einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems durch den – insoweit negativen – Befund der Liquorpunktion vom 17.01.1997 und dem erneuten Auftreten linksseitiger Gefühlsstörungen im März 1997 nunmehr zwingend indiziert war, die – physische – Ursache der transitorisch ischämischen Attacken durch sofortige weitere diagnostische Maßnahmen – wie sie später in der berufsgenossenschaftlichen Klinik B… in B… erfolgten – abzuklären. Zunächst hätte eine Doppler-Untersuchung stattfinden müssen, wenn diese keine hinreichenden Befunde ergeben hätte, hätte man zu einer Kernspin-Angiographie oder CT-Angiographie greifen und wenn eine Abklärung auch mit diesen Methoden nicht möglich gewesen wäre, eine konventionelle Angiographie vornehmen müssen. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Einschätzung des Privatgutachters Prof. Dr. D… und der Gutachterkommission; auch sie haben eine weitere Diagnostik im März 1997 für erforderlich gehalten (Bescheid der Gesamtkommission vom 23.05.2001).

29

Wie die Erörterung mit Prof. Dr. H… ergeben hat, durften die Beklagte zu 1) und 2) entgegen ihrer Ansicht nicht deswegen von einer weiteren Ursachenforschung absehen, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass in der Klinik der Beklagten zu 3) eine umfassende Diagnostik erfolgt war: Aus den Arztbriefen der Neurologen des St. J…-Hospitals vom 18. und 23.01.1997 war für die Beklagten zu 1) und 2) ersichtlich, dass nach der Liquorpunktion keine weitere Befunderhebung zur Klärung einer vaskulären Genese der Beschwerden erfolgt war. Aus dem Vermerk “kein Strömungsgeräusch über den Carotiden” war nur zu entnehmen, dass man den Kläger mit dem Stethoskop im Bereich dieser Gefäße abgehört hatte; dass dies keine ausreichende Untersuchung zur Abklärung einer gefäßbedingten Ursache intermittierender Durchblutungsstörungen darstellte, musste auch niedergelassenen Neurologen damals bewusst sein. Soweit der Beklagten zu 2) einwendet, es habe sich eine “greifbare psychiatrische Diagnose” – nämlich eine mögliche dissoziative Konversionstörung – als plausible Erklärung für die Beschwerden des Klägers angeboten, übersieht er, dass nach den – von ihm selbst eingereichten – “Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik” vor der Annahme des Vorliegens einer Konversionsstörung differentialdiagnostisch körperliche Erkrankungen ausgeschlossen werden müssen. An einem solchen Ausschluss einer vaskulären Erkrankung als Ursache für die neurologischen Ausfallerscheinungen haben es die Beklagten zu 1) und 2) allerdings gerade fehlen lassen.

2.
30

Auch die Beklagte zu 3) muss sich vorwerfen lassen, fehlerhaft nicht für eine Erforschung der Ursache des Krankheitsbildes Sorge getragen zu haben:

a)
31

In dem Arztbrief des St. J…-Hospitals vom 23.01.1997 heißt es, aktueller Aufnahmegrund sei “die differentialdiagnostische Abklärung eines im Dezember plötzlich aufgetretenen Taubheitsgefühls des linken Armes und Beines, das nach ca. 30 Minuten wieder verschwunden war”, gewesen. Da als Differentialdiagnose allgemein auch die Gesamtheit aller Diagnosen bezeichnet wird, die alternativ als Erklärung für die vorhandenen Symptome in Betracht zu ziehen sind, erscheint es angesichts dieser eigenen Einordnung der Behandlungsaufgabe zweifelhaft, ob der Beklagten zu 3) nur ein sogenannter Zielauftrag – Liquorpunktion – erteilt wurde und sie sich auf diese Befunderhebung beschränken durfte. Prof. Dr. H… und Prof. Dr. H… haben Zielaufträge an Kliniken generell verneint und die Auffassung vertreten, dass die Ärzte eines Krankenhauses im Interesse des Patienten grundsätzlich gehalten seien, eine umfassende Diagnostik zur Abklärung vorhandener Beschwerden vorzunehmen. Letztlich bedarf die Frage, ob die Beklagte zu 3) nur einen Zielauftrag hatte, allerdings keiner Entscheidung, weil die Ärzte der Klinik auch bei Annahme eines solchen beschränkten Auftrages die Feststellung der Ursache der Beschwerden des Klägers nach der Durchführung der Lumbalpunktion nicht auf sich beruhen lassen durften:

32

Auch bei einem begrenzten Leistungsauftrag beschränkt sich die ärztliche Tätigkeit nicht – einem Werkzeug gleich – auf eine rein technische Ausführung eines Auftrages. Der hinzugezogene Arzt muss vielmehr prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist; ebenso muss er sich vergewissern, ob die von ihm erbetene Maßnahme ärztlich sinnvoll ist, ob also der Auftrag von dem überweisenden Arzt richtig gestellt wurde und dem Krankheitsbild entspricht. Im allgemeinen kann sich zwar der zur Vornahme einer bestimmten Leistung hinzugezogene Arzt darauf verlassen, dass der überweisende Arzt – jedenfalls wenn er derselben Fachrichtung angehört – den Patienten in seinem Verantwortungsbereich sorgfältig und ordnungsgemäß untersucht und behandelt hat, und dass die Indikation zu der erbetenen Leistung zutreffend gestellt ist; hat er jedoch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose, dann muss er diesen Zweifeln nachgehen und darf sie nicht auf sich beruhen lassen, dies gilt insbesondere dann, wenn sich der überweisende Arzt an eine Klinik wegen einer Leistung wendet, die er selbst nicht erbringen kann. Derartige Zweifel berechtigen den hinzugezogenen Arzt zwar nicht ohne weiteres zu zusätzlichen eigenen Maßnahmen, weil damit in die Behandlung des überweisenden Arztes eingegriffen würde, der von dem Patienten gewählt worden ist und der mit dem Überweisungsauftrag nur bestimmte ärztliche Leistungen an einen anderen Arzt oder eine Klinik übertragen hat. Der Beauftrage ist aber im Interesse des Patienten verpflichtet, den Überweisenden auf die Bedenken bezüglich der Diagnose hinzuweisen; will er angebrachte weitere Untersuchungen selbst vornehmen, muss er das Einverständnis des Überweisenden einholen (BGH NJW 1994, 797). Die Richtigkeit dieser Grundsätze zweifelt die Beklagte zu 3) selbst nicht an; nach ihrem eigenen Vorbringen werden dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Befunderhebung ergeben, die über den erteilten Auftrag des zuweisenden Arztes hinausgehen, diese Maßnahme entweder in ihrer Klinik vorgenommen oder es erfolgt “eine entsprechende Empfehlung an den zuweisenden Arzt”.

33

Diese Empfehlung haben die Ärzte der Beklagten zu 3) im Falle des Klägers jedoch unterlassen, obwohl nach dem Ausschluss einer entzündlichen Ursache durch den unauffälligen Liquorbefund Anlass zu einem Hinweis an die zuweisenden Beklagten zu 1) und 2) bestand:

b)
34

Dass die Überweisungsdiagnose einer entzündlichen Ursache nach der Liquorpunktion entfiel, ergab sich für die Beklagten zu 1) und 2) aus dem Ergebnis dieser Untersuchung selbst; hierzu bedurfte es keiner zusätzlichen ausdrücklichen Information seitens der Ärzte der Beklagten zu 3). Die Neurologen des St. J…-Hospitals hätten die Beklagten zu 1) und 2) aber auf die Möglichkeit einer vaskulären Genese und die Erforderlichkeit einer entsprechenden Diagnostik hinweisen und/oder die Zustimmung der Beklagten zu 1) und 2) zu den indizierten Untersuchungen einholen müssen, weil sie Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Diagnose einer Encephalitis disseminata haben mussten. Gemäß den Erläuterungen der Sachverständigen Prof. Dr. H… und Prof. Dr. H… sowie des Privatgutachters Prof. Dr. D… passten die Beschwerden, die der Kläger auch anlässlich der Anamnese in der Klinik geschildert hatte, nicht zu der von der Beklagten zu 1) angenommenen Genese einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems. Wie bereits oben ausgeführt, stellten die plötzlich einseitig aufgetretenen, im Verlauf aber nur kurzen, flüchtigen Ausfallerscheinungen – von denen der Patient auch den Ärzten der Beklagten zu 3) ausweislich ihres Briefes vom 23.01.1997 berichtet hatte – typische Symptome für transitorisch ischämische Attacken dar; für eine Erstmanifestation einer Encephalitis disseminata oder für einen diesbezüglichen Schub waren sie nach den Erläuterungen von Prof. Dr. H… in erster Instanz hingegen “zumindest ungewöhnlich”, weil die Erscheinungen bei einer derartigen Erkrankung in der Regel nicht kurzfristig, sondern über einen Zeitraum von 24 Stunden bestehen sollten. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose eines entzündlichen Krankheitsbildes hätten die Ärzte der Beklagten zu 3) nicht auf sich beruhen lassen dürfen: Da die überweisende Beklagte zu 1) trotz des äußerst naheliegenden Verdachtes auf eine vaskuläre Ursache die eher fernliegende Diagnose einer Encephalitis disseminata gestellt hatte, mussten die Ärzte der Beklagten zu 3) damit rechnen, dass die niedergelassenen Neurologen den Zusammenhang der neurologischen Ausfallerscheinungen mit intermittierenden Durchblutungsstörungen des Gehirns nicht bedacht hatten.

35

Da kein Arzt sehenden Auges eine Gefährdung eines Patienten in Kauf nehmen darf, wenn er den Verdacht haben muss, es könnte ein Fehler vorgekommen sein (BGH NJW 2002, 2944), waren die Ärzte der Beklagten zu 3) – bei Annahme eines Zielauftrags – zwar nicht verpflichtet, einer vaskulären Ursache selbst nachzugehen; sie hätten die Beklagten zu 1) und 2) aber – wenn nicht schon im Kurzbericht vom 18.01.1997 – jedenfalls in ihrem Arztbericht vom 23.01.1997 auf die Möglichkeit einer gefäßbedingten Genese und die Erforderlichkeit einer diesbezüglichen Abklärung aufmerksam machen und eine zusätzliche Diagnostik empfehlen müssen, zumal angesichts der höchst wahrscheinlichen Durchblutungsstörungen das Risiko eines Infarktes bestand, die weiterführenden Untersuchungen deswegen zwingend waren und ohnehin nur in einer Klinik erfolgen konnten.

3.

a)
36

Der Hinweis hätte bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) – an dem sich die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs zu orientieren hat – jedenfalls nach dem erneuten Auftreten der transitorisch ischämischen Attacken im März 1997 zur Anordnung einer weiteren Befunderhebung bezüglich einer vaskulären Genese geführt; dass die Beklagten zu 1) und 2) von einer weiteren Diagnostik abgesehen hätten, müsste die Beklagte zu 3) beweisen; sie hat dafür allerdings keinen Beweis angeboten.

b)
37

Wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat, ist auch davon auszugehen, dass der Kläger die erforderlichen Untersuchungen hätte durchführen lassen. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten zu 2) in seiner Berufungsbegründung, bei dem Kläger habe der Verdacht einer Kontrastmittelallergie bestanden, deswegen hätte er eine Angiographie nicht durchführen lassen, ist neu und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht zuzulassen; der Beklagte zu 2) hat nicht dargelegt, warum dieser Vortrag nicht in erster Instanz erfolgt ist.

38

Ungeachtet dessen ist eine Weigerung eines Patienten, ärztlichen Anordnungen zur Vornahme einer dringend erforderlichen Untersuchung oder Therapiemaßnahme nachzukommen, nur dann rechtlich beachtlich, wenn der Arzt den Patienten mit allem Ernst auf die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme, die Folgen eines Verzichts hierauf sowie auf die Entstehung möglicher Schäden und deren Folgen hingewiesen hat. Dies haben die Beklagten zu 1) und 2) unstreitig unterlassen. Wären sie ihrer diesbezüglichen Belehrungspflicht nachgekommen, hätte mit Blick auf den /pVerdacht einer Kontrastmittelallergie eine Testung durchgeführt oder ein für den Kläger verträgliches Kontrastmittel gewählt werden können. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) hat im Mai 1997 auch eine entsprechende Untersuchung stattgefunden.

4.
39

Zu Gunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass der Verzicht auf eine weitere Diagnostik für den Eintritt des Schlaganfalls und die deswegen verbliebenen Schäden verantwortlich ist.

a)
40

Prof. Dr. H… und Prof. Dr. H… haben übereinstimmend deutlich gemacht, dass man bei Vornahme der gebotenen Befunderhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der transitorisch ischämischen Attacken erkannt hätte. Allerdings sind die Sachverständigen insoweit zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt: Während Prof. Dr. H… – der in erster Instanz eine Dissektion als wahrscheinlichste Ursache genannt hat – anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, dass man bei Untersuchungen im März 1997 eher eine Plaque in der Arteria carotis interna festgestellt hätte, hat Prof. Dr. H… eine Dissektion in diesem Gefäß als wahrscheinlichsten Befund erachtet. Der Senat schließt sich seiner Beurteilung an: Zwar heißt es in dem Bericht der berufsgenossenschaftlichen Klinik B…l/B… vom 28.05.1997, die arterielle und selektive digitale Subtraktionsangiographie (DSA) habe ein “Bild wie bei einer ulceromatösen Plaque der re. A. carotis” ergeben; Prof. Dr. H… hat allerdings darauf hingewiesen, dass auch diese Plaque eine Entstehungsursache hat, die entweder in einer Dissektion oder einer Sklerosierung des Gefäßes zu suchen ist. Da eine durch eine Arteriosklerose bedingte Plaque, die auf ein grundlegendes chronisches Krankheitsbild der Gefäßsklerosierung hinweist, bei einem so jungen Mann wie dem Kläger – der damals erst 33 Jahre alt war – nur sehr selten auftritt, bei der DSA des Gefäßes ein Flap im cranialen Anteil der Plaque nachgewiesen wurde, der relativ typisch für Dissektion ist, und bei dem Kläger eine – auch von Prof. Dr. H… als häufiges Zeichen einer Dissektion qualifizierte – Asymmetrie der Pupillengröße (Horner-Syndrom) festgestellt wurde, erscheint die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. H…, dass eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine Dissektion zur Bildung der Plaque geführt hat, nachvollziehbar und überzeugend. Seine Einschätzung stimmt überdies mit derjenigen der Ärzte der neurologischen Abteilung der Fachklinik R…, in der Kläger vom 28.5. – 19.08.1997 vollstationär und vom 25.08. – 02.01.1998 teilstationär behandelt wurde, überein; in dem Entlassungsbericht vom 09.01.1998 heißt es: “Als Ursache für den Mediainfarkt ist unseres Erachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ACI-Dissektion rechts anzunehmen, was einerseits mit den mitgebrachten Angiographiebildern vereinbar ist; zum anderen haben wir hier in den durchgeführten doppler- und duplexsonographischen Befunden die zuvor auch sonographisch nachgewiesene Stenosierung nicht mehr nachweisen können. Darüber hinaus fehlt jeglicher Hinweis auf andere arteriosklerotische Veränderungen, so dass von einer vollständigen Reperfusion des Gefäßes ausgegangen werden kann.” Auch Prof. Dr. D… hat eine Dissektion als Ursache bezeichnet, einen arteriosklerotischen Gefäßprozess sogar ausgeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen eine solche Annahme die Tatsache spricht, dass bei späteren Untersuchungen keinerlei morphologische Veränderungen in der Gefäßwand der Arteria carotis mehr nachweisbar waren.

41

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 1) demgegenüber in ihrer Stellungnahme zum Berichterstattervermerk vom 29.09.2011 auf eine Publikation “Dissektionen der hirnversorgenden Arterien, spontan und traumatisch, extra- und intrakraniell – Aktuelle Konzepte zur Pathophysiologie, Diagnostik und Therapie” von R. D… et al. und behauptet, dass der Kläger keine der dort genannten Symptome für eine Dissektion aufgewiesen habe: Die Kopfschmerzen, von denen der Patient bereits anlässlich seiner Erstvorstellung bei der Beklagten zu 1) berichtet hatte, und das später festgestellte Horner-Syndrom sind typische Erscheinungen bei einer Dissektion. Dies ergibt sich aus dem genannten Beitrag, in dem es unter anderem heißt: “69 % der Patienten mit spontanen Dissektionen der AV und bis zu 74 % der Patienten mit spontanen Dissektionen der ACI klagen über Kopfschmerzen, häufig als Initialsymptom der Dissektion…Als Folge der Schädigung der sympathischen Nervenfasern, die als Geflecht in der Wand der ACI verlaufen, tritt in 28-41 % der Fälle ein meist schmerzhaftes Hornersyndrom auf.”

b)
42

Der Befund einer Dissektion, der bei einer weiteren Befunderhebung im März 1997 nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H… mit einer hohen Wahrscheinlichkeit erhoben worden wäre, hätte zur Folge gehabt, dass man den Kläger zunächst mit Heparin und dann mit Marcumar hätte behandeln müssen. Durch eine solche Medikation hätte der Eintritt des Schlaganfalls, der im Mai in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik B… in B…diagnostiziert wurde und dessen genauer Entstehungszeitpunkt sich nicht mehr feststellen lässt, zwar nicht mit Sicherheit vermieden werden können; wie Prof. Dr. H… erläutert hat, hätte aber durchaus die Chance bestanden, dass dem Kläger diese Entwicklung erspart geblieben wäre. Aus der von der Beklagten zu 1) mit ihrer Stellungnahme zum Berichterstattervermerk eingereichten aktuellen medizinischen Literatur ergibt sich nichts anderes; auch in diesen – überwiegend englischsprachigen – Artikeln wird darauf hingewiesen, dass das Risiko, einen Schlaganfall zu erleiden, durch eine Antikoagulationsbehandlung vermindert wird; die Verhinderung eines Insults wird zwar nicht als sicher, aber keineswegs als unmöglich beurteilt.

c)
43

Zwar verbleiben danach Unsicherheiten hinsichtlich des Kausalverlaufs; diese wirken sich aber nicht zum Nachteil des – grundsätzlich beweispflichtigen – Patienten aus. Ihm sind Beweiserleichterungen in Form einer Beweislastumkehr zuzubilligen, denn die Erörterung mit den Sachverständigen hat ergeben, dass der den Beklagten zu 1) und 2) als Fehler anzulastende Verzicht auf einer weitergehende Befunderhebung im März 1997 als grobes Versäumnis zu qualifizieren ist:

44

aa) Prof. Dr. H… hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat keinen Zweifel daran gelassen, dass bei dem Kläger ein für intermittierende Durchblutungsstörungen typisches Krankheitsbild vorlag, bei dem wegen der Gefahr des Eintritts eines Schlaganfalls eine Abklärung der Ursache unumgänglich und nach dem erneuten Auftreten der Symptome am 17.03.1997 auch dringlich war. Die Beklagten zu 1) und 2) haben auf das erneute Auftreten der Symptome hingegen in einer nicht mehr nachvollziehbaren Weise fehlerhaft reagiert: Man hat nach dem Ausschluss einer – ohnehin eher fernliegenden – Infektion des zentralen Nervensystems die Bedeutung der erneuten neurologischen Ausfallerscheinungen des Patienten, die jeder Medizinstudent als transitorisch ischämische Attacken hätte einordnen müssen, völlig verkannt, ihnen keinerlei Beachtung mehr geschenkt und sich um die zwingende Erforschung der physischen Ursache, die Prof. Dr. H… als “Dreh- und Angelpunkt” bezeichnet hat, nicht mehr gekümmert. Für dieses Verhalten hat der Sachverständige kein Verständnis mehr aufbringen können und den Verzicht auf eine weitere Diagnostik ausdrücklich als schweren Fehler bezeichnet.

45

Auch nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. H… ist von einem völlig unverständlichen Befunderhebungsfehler auszugehen. Der Gutachter hat bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht geäußert, das Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) sei nach der Rückkehr des Klägers aus der Klinik und dem Ausschluss einer entzündlichen Ursache “grob fehlerhaft geworden”; es sei nach seinem Dafürhalten “schlechterdings unvorstellbar, dass man hier nicht dieser vaskulären Ursachenforschung nachgegangen ist”. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat hat Prof. Dr. H… ebenfalls sein Unverständnis für den Verzicht auf eine weitere Diagnostik zum Ausdruck gebracht und betont, jedem Neurologen müsse klar sein, dass ein Patient, bei dem transitorisch ischämisch Attacken aufträten, sich in höchster Gefahr befinde, einen Schlaganfall zu erleiden; einen solchen Insult gelte es unter allen Umständen zu verhindern, wenn es nur irgend möglich sei. Dass die Beklagten zu 1) und 2) vor diesem Hintergrund gleichwohl untätig blieben, hat der Sachverständige als nicht nachvollziehbar bezeichnet.

d)
46

Der Beklagten zu 3) ist ebenfalls ein grobes Versäumnis zur Last zu legen. Beide Sachverständige haben deutlich gemacht, dass man – jedenfalls nach Ausschluss einer Encephalitis disseminata – insbesondere in der neurologischen Abteilung einer Klinik wissen musste, dass bei dem Kläger eine gravierende neurologische Ausfallsymptomatik vorlag, deren Ursache zwingend abgeklärt werden musste. Da sich angesichts der typischen Symptome für transitorisch ischämische Attacken, die – wie Prof. Dr. H… angemerkt hat – im Arztbrief der Beklagten zu 3) an die Beklagten zu 1) und 2) “wunderschön aufgelistet sind”, der Verdacht auf eine solche vaskuläre Genese der Gefühlsstörungen mit dem Risiko eines Schlaganfalls geradezu aufdrängte, haben die Sachverständigen aus ihrer ärztlicher Sicht übereinstimmend eine Fortsetzung der Diagnostik im St. J…-Hospital gefordert. Ob dies auch im Rahmen eines Zielauftrages von den hinzugezogenen Ärzten jedenfalls dann zu verlangen ist, wenn – wie hier – ohne Abklärung der Ursache wegen des Risikos eines Insults von einer ganz erhebliche Gefährdung des Patienten auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung; zumindest hätten die Mitarbeiter der Klinik vor diesem Hintergrund im Interesse des Patienten unbedingt durch einen Hinweis an die niedergelassenen Neurologen auf eine weitere Befunderhebung hinwirken müssen. Dass man sich stattdessen über die Komplikationsträchtigkeit der intermittierenden Durchblutungsstörungen hinweggesetzt hat und deren Ursachen keinerlei Beachtung geschenkt hat, war leichtfertig und grob fehlerhaft: Prof. Dr. H… hat keinen Zweifel daran gelassen; dass man die Gründe für die gravierende Ausfallerscheinungen gerade von Seiten einer Klinik keinesfalls auf sich beruhen lassen durfte, dieses Verhalten hat der Sachverständige als aus fachärztlicher nicht mehr verständlich qualifiziert.

e)
47

Darüber hinaus sind dem Kläger auch bei Annahme eines “einfachen” Befunderhebungsfehlers Beweiserleichterungen zuzubilligen:

48

Unterlässt – wie hier – der behandelnde Arzt schuldhaft die Erhebung medizinisch gebotener Befunde oder verzichtet eine hinzugezogene Klinik darauf, durch den notwendigen Hinweis an den überweisenden Arzt für die gebotene weitere Diagnostik Sorge zu tragen, greift eine Erleichterung für den Kausalitätsnachweis dann ein, wenn die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte und eine mangelnde Reaktion des Arztes auf den Befund als grober Behandlungsfehler zu werten wäre (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdnr. B. 296 f.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor: Bei Vornahme der gebotenen Diagnose wäre – wie oben bereits ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Dissektion als Ursache der Durchblutungsstörungen festgestellt worden. Diese Diagnose hätte unbedingt zur Einleitung einer Behandlung zunächst mit Heparin und dann Marcumar führen müssen; ein Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung wäre nach der Beurteilung beider Gutachter in ihren schriftlichen Stellungnahmen aus ärztlicher Sicht gänzlich unverständlich und mithin als grobes Versäumnis zu qualifizieren.

f)
49

Die dem Patienten zu Gute kommenden Beweiserleichterungen haben zur Folge, dass die Beklagten zu 1) bis 3) die Beweislast dafür trifft, dass der fatale Verlauf ohne den ihnen jeweils anzulastenden Behandlungsfehler in gleicher Weise eingetreten wäre; diesen Nachweis haben sie nicht geführt.

II.

50

Der Beklagte schuldet dem Kläger Ersatz der immateriellen Nachteile, die diesem durch die fehlerhafte Behandlung entstanden sind. Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht im Rahmen der Arzthaftung – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken. Von diesen Grundsätzen ausgehend erachtet der ein Schmerzensgeld von 80.000 € für angemessen; eine höhere Entschädigung ist nicht gerechtfertigt.

51

Der Kläger hat aufgrund der Versäumnisse der Beklagten einen Schlaganfall erlitten, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H… – der den Patienten während des erstinstanzlichen Verfahrens untersucht hat – rechtsseitige hirnstrukturelle Schädigungen verursacht und dazu geführt hat, dass der Kläger sich wegen einer latenten Hemiparese, Hemihypästhesie und Hypalgesie links, einer Standunsicherheit sowie neuropsychologischer Defizite einer langwierigen Rehabilitationsbehandlungen unterziehen musste; auch die schwere Depression, deretwegen der Patient vom 30.04. bis zum 02.05.1997 in dem westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie/B… versorgt wurde, beruht als sogenannte Poststroke-Depression auf dem Insult. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. K…, der den Kläger exploriert und ein neuropsychologisches Gutachten über die Auswirkungen des Hirninfarktes erstattet hat, sind als Folgen des Schlaganfalls ein leicht unterdurchschnittliches Gedächtnis, eine Denkverlangsamung, ein herabgesetztes räumliches Vorstellungsvermögen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, eine emotionale Labilität sowie eine leichte depressive Symptomatik verblieben.

52

Diese Folgen beeinträchtigen den Kläger zweifellos in seiner Lebensführung und rechtfertigen durchaus ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld. Bei der Bemessung darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Grunderkrankung – die Entstehung der Dissektion – den Beklagten zu 1) bis 3) nicht zuzurechnen ist und der Kläger sich bei rechtzeitiger zutreffender Diagnose einer Antikoagulationstherapie hätte unterziehen müssen, die keineswegs risikolos ist, weil sie mit der Gefahr – auch lebensgefährlicher – Blutungen verbunden ist. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die anfänglichen körperlichen Beeinträchtigungen sich weitestgehend zurückgebildet haben; manifeste oder latente Paresen am Körperstamm oder den Extremitäten, eine Gangunsicherheit oder eine erhebliche Einschränkung der Motorik des linken Armes oder der linken Hand konnten bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers durch Prof. Dr. H… im November 2006 nicht mehr festgestellt werden. Schließlich hat auch Prof. Dr. K… anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht betont, dass “der Schlaganfall selber eher weniger belastend verlaufen” sei. Unter Abwägung dieser Gesamtumstände und einer vergleichenden Betrachtung ähnlich gelagerter Fälle hält der Senat einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 80.000 € zum Ausgleich der immateriellen Schäden für angemessen, aber auch ausreichend.

III.

53

Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten von 1.201, 70 € für die Privatgutachten des Neurologen Dr. P. hat die Kammer dem Kläger zu Recht zuerkannt, weil die Einschaltung des Privatgutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

IV.

54

Das von dem Kläger verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet, weil weitere materielle Schäden, insbesondere ein Verdienstausfall, nicht auszuschließen sind. Der Feststellungsantrag begegnet auch keinen Bedenken, soweit er die Haftung für bereits entstandene materielle Schäden zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1991, 788; NJW 1984, 1552, 1554) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden ist, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Eine solche Situation besteht im Streitfall, weil der Verdienstausfallschaden des Klägers noch in der Entwicklung begriffen ist.

V.

55

Das Zinsbegehren ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB gerechtfertigt.

C.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711.

57

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

58

Die Beschwer beider Parteien liegt jeweils über 20.000 €.

59

Streitwert für das Berufungsverfahren: 201.201,70 €

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